AGB für den Kauf von Energiespeichersystemen der TESVOLT OCEAN GmbH

Stand: 1. Oktober 2024

TESVOLT OCEAN GmbH („OCEAN“) entwickelt und produziert hochwertige Energiespeicherlösungen auf Lithium-Ionen-Basis („TESVOLT OCEAN-Speichersystem“). Die TESVOLT OCEAN-Speichersysteme bestehen typischerweise aus dem Gehäuse, den Batteriemodulen aus mehreren Batteriezellen, der Verkabelung und Sicherungen, der Power Distribution Unit (PDU), der Battery Area Management Unit (BAMU) sowie der auf dem TESVOLT OCEAN-Speichersystem installierten Betriebssoftware. Der Lieferumfang von TESVOLT OCEAN kann zusätzliche Komponenten wie Logger und Wechselrichter umfassen. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Kauf, die Lieferung, die Installation und die Inbetriebnahme von TESVOLT OCEAN-Speichersystemen und deren Komponenten.

1. Wann gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen TESVOLT OCEAN („OCEAN“) und ihren Kunden, die den Kauf und ggf. die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Energiespeichersystemen betreffen. Sie gelten auch für andere Komponenten, wie Wechselrichter oder Umrichter, und für einzelne Komponenten der von TESVOLT OCEAN zum Verkauf angebotenen TESVOLT OCEAN-Speichersysteme. Im Folgenden bezeichnet der Begriff „TESVOLT OCEAN-Speichersystem“ sowohl vollständige Energiespeichereinheiten als auch einzelne Komponenten und Zubehörteile der TESVOLT OCEAN-Speichersysteme. Angebote von TESVOLT OCEAN, die auf diesen Bedingungen basieren, richten sich ausschließlich an Unternehmer und gewerbliche Wiederverkäufer, jedoch nicht an Verbraucher.

1.2. Der Vertragspartner des Kunden ist:

TESVOLT OCEAN GmbH
Maria Göppert Straße 3
D-23562 Lübeck
Deutschland

Eingetragen am Amtsgericht Lübeck
Handelsregisternummer: HRB 23560

1.3. Diese AGB können nur durch individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und OCEAN abgelöst werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn OCEAN dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Wie kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und TESVOLT OCEAN zustande?

2.1. Für die Bestellung eines TESVOLT OCEAN-Speichersystems stellt TESVOLT OCEAN dem Kunden ein unverbindliches Angebot zur Verfügung. Alle Angebote von TESVOLT OCEAN – ob schriftlich, per E-Mail, im Internet, in Broschüren, Anzeigen, anderen Werbematerialien oder Beratungsgesprächen – dienen ausschließlich der Information des Kunden und stellen kein rechtlich bindendes Angebot von TESVOLT OCEAN zum Vertragsabschluss dar.

2.2. Durch die Zusendung oder Übergabe der Bestellunterlagen an OCEAN gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Lieferung und ggf. die Installation und/oder Inbetriebnahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems ab.

2.3. TESVOLT OCEAN bestätigt die Annahme dieses Angebots innerhalb von vier Wochen durch eine Auftragsbestätigung an den Kunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Auftragsbestätigung erhält. Eine Eingangsbestätigung des verbindlichen Angebots stellt keine Annahme dar, sondern informiert nur über den Eingang der Bestellunterlagen.

2.4. Sofern TESVOLT OCEAN oder deren Webseiten Zeichnungen, Diagramme, technische Berechnungen (z. B. zur Auslegung der TESVOLT OCEAN-Energiespeichersysteme), Finanzberechnungen und/oder Prognosen, Ertragsberechnungen und/oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen für TESVOLT OCEAN-Speichersysteme anbieten oder erstellen, handelt es sich um unverbindliche Beispiele. TESVOLT OCEAN übernimmt keine Haftung für deren Richtigkeit, es sei denn, diese werden von TESVOLT OCEAN in Einzelfällen als verbindlich bezeichnet. Sie bilden zudem keine Grundlage für den Vertragsabschluss.

3. Was sind die Hauptpflichten von TESVOLT OCEAN?

3.1. TESVOLT OCEAN verpflichtet sich, dem Kunden das in der Auftragsbestätigung spezifizierte TESVOLT OCEAN-Speichersystem zu liefern. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet TESVOLT OCEAN weder die Installation noch die Inbetriebnahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems.

3.2. TESVOLT OCEAN behält sich das Recht vor, technische Änderungen an TESVOLT OCEAN-Speichersystemen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht vorzunehmen, soweit diese für die beabsichtigte Nutzung unerheblich oder für den Kunden vorteilhaft sind, dem Stand der Technik entsprechen und dem Kunden keine Mehrkosten verursachen.

3.2. TESVOLT OCEAN behält sich das Recht vor, technische Änderungen an TESVOLT OCEAN-Speichersystemen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht vorzunehmen, soweit diese für die beabsichtigte Nutzung des TESVOLT OCEAN-Speichersystems unerheblich sind, dem Kunden zugutekommen, dem Stand der Technik entsprechen und keine zusätzlichen Kosten für den Kunden entstehen.

3.3. TESVOLT OCEAN ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

4. Wann erfolgt die Lieferung und Installation des TESVOLT OCEAN-Speichersystems?

4.1. Der Liefertermin und ggf. der Installationstermin des TESVOLT OCEAN-Speichersystems sind in der Auftragsbestätigung angegeben. Wenn die Lieferung des TESVOLT OCEAN-Speichersystems ab Werk (EXW), frei Frachtführer (FCA) oder frachtfrei (CPT) gemäß den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln (INCOTERMS) erfolgt, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, an dem das TESVOLT OCEAN-Speichersystem am Standort von OCEAN bereitgestellt wird.

4.2. Die Installation des TESVOLT OCEAN-Speichersystems setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden gemäß Abschnitt 8 (Zahlungsverpflichtungen) und Abschnitt 9 (Mitwirkungspflichten) sowie die Klärung aller technischen Fragen und die Erfüllung aller bestehenden Mitwirkungspflichten voraus.

4.3. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin überschritten, hat der Kunde TESVOLT OCEAN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu gewähren. Angaben zum Liefertermin basieren auf dem aktuellen Planungsstand und sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich zugesichert.

4.4. Der Liefertermin hängt von der korrekten und pünktlichen Belieferung von TESVOLT OCEAN durch Zulieferer ab.

5. Was gilt in Bezug auf die Betriebssoftware und deren Updates?

5.1. Soweit erforderlich oder als zumutbar erachtet, kann TESVOLT OCEAN die auf dem TESVOLT OCEAN-Speichersystem installierte Betriebssoftware von Zeit zu Zeit aktualisieren und das entsprechende Update bereitstellen.

5.2. Die Bereitstellung von Updates ist auf die Dauer einer etwaigen Garantiezeit beschränkt, jedoch mindestens drei Jahre nach dem Gefahrübergang gemäß Abschnitt 13.

5.3. Die Bereitstellungsart wird nach billigem Ermessen von TESVOLT OCEAN über das Internet zum Download oder auf andere geeignete Weise festgelegt. TESVOLT OCEAN kann den Kunden über ein entsprechendes Update per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder eine TESVOLT OCEAN bekannte E-Mail-Adresse oder über ein von TESVOLT OCEAN vorgesehenes Portal informieren.

5.4. Falls der Kunde eine automatische Download- und Installationsfunktion für Updates von OCEAN wählt, ist der Kunde verpflichtet, einen funktionierenden Internetzugang sicherzustellen, um die reibungslose Aktualisierung und Inbetriebnahme der Updates zu ermöglichen.

5.5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Update auf dem TESVOLT OCEAN-Speichersystem installiert wird. Wenn ein Update nicht installiert wird, kann die volle Funktionalität des TESVOLT OCEAN-Speichersystems nicht gewährleistet werden. Aus einer Fehlfunktion des TESVOLT OCEAN-Speichersystems aufgrund veralteter Betriebssoftware kann der Kunde keine Rechte ableiten.

5.6. Verwendet der Kunde das TESVOLT OCEAN-Speichersystem in Verbindung mit anderen Komponenten oder Systemen, ist er verpflichtet, die Kompatibilität der Updates des TESVOLT OCEAN-Speichersystems mit diesen Komponenten oder Systemen vorab zu prüfen.

6. Was gilt bei Annahmeverzug durch den Kunden?

6.1. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, sagt vereinbarte Termine kurzfristig ab (weniger als zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin), macht falsche Angaben im Bestell- und Abstimmungsprozess oder verletzt andere Mitwirkungspflichten schuldhaft, ist TESVOLT OCEAN berechtigt, die geschuldeten Leistungen bis zum Ende des Verzugs oder bis zur Erbringung der erforderlichen Mitwirkung auszusetzen und Schadenersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger zusätzlicher Kosten, zu verlangen. Weitere Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6.2. Die Kosten für die Lagerung des TESVOLT OCEAN-Speichersystems während des Annahmeverzugs trägt der Kunde. Die Kosten werden pauschal mit 0,50 Euro (netto) pro Tag pro Quadratmeter der benötigten Lagerfläche berechnet.

6.3. Bei Annahmeverzug des Kunden kann TESVOLT OCEAN nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall kann TESVOLT OCEAN eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises vom Kunden verlangen. Abweichend davon kann TESVOLT OCEAN eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des Nettokaufpreises verlangen, wenn das TESVOLT OCEAN-Speichersystem kundenspezifisch für den Einzelfall gefertigt wurde. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn TESVOLT OCEAN einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

7. Wo ist der Erfüllungsort und welche Pflichten muss der Kunde bei der Entgegennahme und Lagerung des TESVOLT OCEAN-Speichersystems beachten?

7.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferort. Wenn kein ausdrücklicher Lieferort genannt ist, gelten die Lieferung und der Transportmodus des TESVOLT OCEAN-Speichersystems ab Werk (EXW; Maria Göppert Straße 3, 23562 Lübeck, Deutschland) gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen INCOTERMS.

7.2. Bei Lieferung EXW oder FCA gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen INCOTERMS unterliegt die Übergabe des TESVOLT OCEAN-Speichersystems an den Kunden oder das beauftragte Transportunternehmen der Einhaltung aller notwendigen Vorschriften für die Durchführung von Gefahrguttransporten, insbesondere der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Der Kunde muss sicherstellen, dass das von ihm beauftragte Transportunternehmen alle für die Abholung geltenden Verpflichtungen gemäß den ADR-Anforderungen erfüllt. Der Frachtführer muss TESVOLT OCEAN bei der Abholung der Ware die erforderliche Dokumentation und alle notwendigen Schutzmaßnahmen vorlegen. TESVOLT OCEAN ist verpflichtet, jede Abholung auf die Einhaltung der ADR-Vorgaben zu prüfen. Werden die Vorgaben nicht erfüllt, wird TESVOLT OCEAN der Übergabe des TESVOLT OCEAN-Speichersystems nicht zustimmen.

7.3. Sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung vereinbart, muss der Kunde die Importgenehmigung oder sonstige behördliche Genehmigungen auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten beschaffen und alle Zollformalitäten für die Einfuhr der Waren erledigen.

7.4. Teillieferungen und Teilleistungen von TESVOLT OCEAN sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

7.5. Der Kunde muss die Waren bei Erhalt einer äußerlichen Sichtprüfung unterziehen. Sichtbare Schäden an der Verpackung sind auf dem Frachtbrief zu vermerken, wenn der Erhalt des TESVOLT OCEAN-Speichersystems bestätigt wird.

7.6. Offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel müssen TESVOLT OCEAN spätestens fünf Kalendertage nach der Übergabe des TESVOLT OCEAN-Speichersystems an den Kunden in Textform gemeldet werden.

7.7. TESVOLT OCEAN ist über nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu informieren. Der Kunde hat die „Handling and Warehousing“-Richtlinien von TESVOLT OCEAN zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, das TESVOLT OCEAN-Speichersystem nach der Übergabe ordnungsgemäß zu lagern und vor Schäden wie Tiefentladung oder Einfrieren sowie vor Zerstörung, Verlust und unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen.

7.8. Bei der Übergabe des TESVOLT OCEAN-Speichersystems an den Kunden stellt TESVOLT OCEAN dem Kunden ein Exemplar des Inbetriebnahmeprotokolls in elektronischer Form (z. B. USB-Stick) zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Inbetriebnahmeprotokoll ausgefüllt, unterschrieben und nach der Inbetriebnahme per Briefpost oder E-Mail an TESVOLT OCEAN gesendet wird.

8. Wie und wann erfolgt die Rechnungsstellung? In welchen Fällen kann der Kunde Ansprüche aufrechnen?

8.1. Der geschuldete Kaufpreis ist eine Pauschale. Der Preis gilt ab Werk (EXW) gemäß INCOTERMS, ohne Verpackung und Transport, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Die Preise für Verpackung und Transport werden separat in Rechnung gestellt. Zusätzlich zum Kaufpreis ist die zum Zeitpunkt der Übergabe gültige Mehrwertsteuer zu entrichten, es sei denn, diese ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z. B. im Reverse-Charge-Verfahren) vom Kunden direkt an die zuständige Steuerbehörde zu entrichten.

8.2. Alle Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung durch den Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern in den Zahlungsbedingungen im Angebot von TESVOLT OCEAN nichts anderes angegeben ist. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde.

8.3. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung eines Rechnungsbetrags in Verzug, so ist der gesetzliche Verzugszinssatz zu entrichten.

8.4. Falls bei Zahlungsverzug eine erneute Zahlungsaufforderung oder die Einziehung des Betrags durch einen Bevollmächtigten erforderlich wird, stellt TESVOLT OCEAN dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung. Die Berechnungsgrundlage wird dem Kunden auf Anfrage nachgewiesen. Bei einer pauschalen Berechnung muss diese für den Kunden nachvollziehbar und darf nicht höher als der im normalen Geschäftsablauf zu erwartende Schaden sein. Dem Kunden ist es auch gestattet, nachzuweisen, dass solche Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

8.5. Nach Lieferung sowie Installation und Abnahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems erhält der Kunde eine Schlussrechnung.

8.6. Der Kunde kann Ansprüche von TESVOLT OCEAN nur gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen TESVOLT OCEAN wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einer Liefer- oder Installationspflicht.

8.7. Der Kunde ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TESVOLT OCEAN abzutreten oder zu übertragen.

9. Welche Regeln gelten, wenn TESVOLT OCEAN das Speichersystem installiert und in Betrieb nimmt?

9.1. Soweit TESVOLT OCEAN sich im Einzelfall zusätzlich zur Lieferung des TESVOLT OCEAN-Speichersystems zur Installation und/oder Inbetriebnahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems und/oder zur Installation von Updates auf dem TESVOLT OCEAN-Speichersystem verpflichtet hat, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 9.2 bis 9.9.

9.2. Je nach vereinbartem Leistungsumfang wird das TESVOLT OCEAN-Speichersystem von OCEAN an folgendem Standort

a) installiert,
b) an das jeweilige Stromsystem angeschlossen und
c) in Betrieb genommen.

9.3. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Bedingungen für die Installation und/oder Inbetriebnahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems auf eigene Kosten zu überprüfen und zu schaffen sowie alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Liefer- und Installationspersonals zu ergreifen. Dies umfasst insbesondere:

a) die Bereitstellung von ebenen, freien und ggf. geeigneten Zufahrtswegen für Schwerlastfahrzeuge sowie die Bereitstellung freier und ebener Installationsflächen für das TESVOLT OCEAN-Speichersystem,
b) die Installation oder Verlegung der erforderlichen elektrischen Leitungen, Verteilerkästen und Versorgungssysteme für das Schiff,
c) die Bereitstellung der erforderlichen Anschlüsse an die elektrische Verkabelung, Verteilung und Versorgungssysteme,
d) die unaufgeforderte Bereitstellung aller notwendigen Informationen über den Standort verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Installationen sowie etwaige notwendige statische Informationen,
e) die Überprüfung des elektrischen Systems am Installationsort auf Eignung oder die Herstellung der Eignung des vorhandenen elektrischen Systems für die Installation und den Betrieb des TESVOLT OCEAN-Speichersystems, und
f) die Einhaltung der geltenden Sicherheits-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften.

9.4. Der Kunde stellt den für die Installation des TESVOLT OCEAN-Energiespeichersystems benötigten Strom und Wasser auf eigene Kosten bereit.

9.5. Nach der Inbetriebnahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems ist der Kunde verpflichtet, die Installationsleistungen von OCEAN abzunehmen. Die Abnahme erfordert die Gegenzeichnung des Inbetriebnahmeprotokolls für die Betriebsbereitschaft des TESVOLT OCEAN-Speichersystems. Eine Abnahme kann nicht aufgrund unerheblicher Mängel verweigert werden.

9.6. Wenn der Kunde die Abnahme der Installationsleistungen verweigert, gilt die Abnahme dennoch als erfolgt, wenn der Kunde das TESVOLT OCEAN-Speichersystem wie vorgesehen nutzt, die Voraussetzungen für die Abnahme gemäß Abschnitt 8.5 erfüllt sind, TESVOLT OCEAN dem Kunden eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung gesetzt und TESVOLT OCEAN den Kunden mindestens in Textform über die Abnahmefiktion und deren Folgen informiert hat.

9.7. TESVOLT OCEAN führt die Inbetriebnahme oder den Testbetrieb des TESVOLT OCEAN-Speichersystems stets im Auftrag des Kunden durch. TESVOLT OCEAN wird zu keinem Zeitpunkt selbst Betreiber des TESVOLT OCEAN-Speichersystems. Der Kunde ist für alle Rechte und Pflichten des Betreibers eines Energiespeichersystems gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Dazu gehört insbesondere die Erfüllung der energie- und steuerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich des Betriebs des TESVOLT OCEAN-Speichersystems, Melde- und Anzeigepflichten sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren auf den gespeicherten und entnommenen Strom.

10. Welche Versicherungspflichten bestehen?

10.1. TESVOLT OCEAN unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5.000.000 Euro pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden und weist dies dem Kunden auf Anfrage nach.

10.2. TESVOLT OCEAN versichert das TESVOLT OCEAN-Speichersystem bis zum Gefahrübergang gemäß Abschnitt 12 gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und Transportschäden.

10.3. Der Kunde ist verpflichtet, ab Gefahrübergang gemäß Abschnitt 12 und bis zur Eigentumsübertragung gemäß Abschnitt 13 auf eigene Kosten eine Allgefahrenversicherung zum Wiederbeschaffungswert für das TESVOLT OCEAN-Speichersystem abzuschließen. Sollte dies objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein, muss das TESVOLT OCEAN-Speichersystem zumindest gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und Transportschäden zum Wiederbeschaffungswert versichert werden. Der Kunde tritt alle Ansprüche, die er im Schadensfall gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft hat, insoweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum von OCEAN beziehen, an TESVOLT OCEAN ab; TESVOLT OCEAN nimmt die Abtretung an.

11. Welche weiteren Pflichten hat der Kunde?

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, OCEAN oder von OCEAN beauftragten Dritten ungehinderten und sicheren Zugang zum TESVOLT OCEAN-Speichersystem zu gewähren, soweit dies für die Installation und Inbetriebnahme oder zur Durchführung von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich ist.

11.2. Falls sich die TESVOLT OCEAN bekannten E-Mail-Adressen des Kunden ändern oder ungültig werden, ist der Kunde verpflichtet, TESVOLT OCEAN darüber zu informieren und, falls erforderlich, eine neue E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit OCEAN bereitzustellen.

12. Wann trägt der Kunde das Risiko des zufälligen Untergangs des TESVOLT OCEAN-Speichersystems?

12.1. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des TESVOLT OCEAN-Speichersystems geht je nach vereinbartem Erfüllungsort und der vereinbarten Transportklausel gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen INCOTERMS auf den Kunden über.

12.2. Wenn die Übergabe und der Transportmodus EXW gemäß Abschnitt 7.1 Satz 2 vereinbart wurden, geht das Risiko des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung des TESVOLT OCEAN-Speichersystems im Werk (EXW gewählter Produktionsstandort von TESVOLT OCEAN) auf den Kunden über.

12.3. Haben die Parteien zusätzlich zur Lieferung gemäß Abschnitt 9.1 die Installation und Inbetriebnahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems vereinbart, geht das Risiko des zufälligen Untergangs bei der Übergabe an den Kunden über. Sollte die Übergabe und Installation an unterschiedlichen Terminen erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, das TESVOLT OCEAN-Speichersystem ab der Übergabe ordnungsgemäß zu lagern und es vor Schäden, Einfrieren, Zerstörung, Verlust und unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen.

13. Gilt ein Eigentumsvorbehalt für das TESVOLT OCEAN-Speichersystem?

13.1. TESVOLT OCEAN behält sich das Eigentum am TESVOLT OCEAN-Energiespeichersystem vor, bis alle Forderungen aus dem Liefervertrag vollständig bezahlt sind. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, selbst wenn TESVOLT OCEAN nicht immer ausdrücklich auf diesen Vorbehalt hinweist. Der Eigentumsvorbehalt dient zur Sicherung aller aktuell bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Lieferbeziehung zwischen TESVOLT OCEAN und dem Kunden.

13.2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, muss der Kunde TESVOLT OCEAN unverzüglich schriftlich informieren, wenn das gelieferte TESVOLT OCEAN-Energiespeichersystem gepfändet oder anderen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde hat weiterhin darauf hinzuweisen, dass das TESVOLT OCEAN-Energiespeichersystem Eigentum von OCEAN ist. Ferner ist der Kunde verpflichtet, TESVOLT OCEAN alle Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO (Zivilprozessordnung) erforderlich sind. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, TESVOLT OCEAN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den daraus entstehenden Verlust.

13.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf das TESVOLT OCEAN-Energiespeichersystem nicht verpfändet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde ist jedoch berechtigt, das TESVOLT OCEAN-Energiespeichersystem im normalen Geschäftsverkehr zu verwenden oder an einen Dritten („Endkunde“) weiterzuverkaufen, ohne den bestehenden Eigentumsvorbehalt offenzulegen. Er kann seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, ohne dass dies das vorbehaltene Eigentum von TESVOLT OCEAN auf den Endkunden überträgt. Die Forderungen des Kunden aus einem Weiterverkauf werden bereits jetzt in voller Höhe an OCEAN abgetreten. Wenn das TESVOLT OCEAN-Energiespeichersystem zusammen mit anderen, nicht zu OCEAN gehörenden Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des zwischen dem Kunden und OCEAN vereinbarten Kaufpreises.

13.4. Zur Sicherung der Ansprüche gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an TESVOLT OCEAN ab, die ihm aus der Verbindung des TESVOLT OCEAN-Energiespeichersystems oder dessen Komponenten mit einer Immobilie gegenüber einem Dritten entstehen. TESVOLT OCEAN nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der an OCEAN abgetretenen Forderungen berechtigt. Das Recht von TESVOLT OCEAN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TESVOLT OCEAN wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten aus dem Liefervertrag nicht in Verzug gerät.

13.5. TESVOLT OCEAN verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

14. Welche Regelungen gelten für den Software- und Urheberrechtsschutz?

14.1. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die im Lieferumfang enthaltene Software zur Steuerung und Überwachung des TESVOLT OCEAN-Speichersystems einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem gelieferten TESVOLT OCEAN-Speichersystem bereitgestellt.

14.2. Eine darüber hinausgehende Nutzung durch den Kunden oder Dritte ist, abgesehen von einer für eigene Zwecke erstellten Sicherungskopie, unzulässig. Untersagt sind insbesondere Vervielfältigungen, Überarbeitungen oder Übersetzungen der Software sowie die Umwandlung des Objektcodes in Quellcode.

14.3. TESVOLT OCEAN behält sich das Eigentum und die Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen vor. Diese Dokumente und Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Dokumente und Daten, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Der Kunde benötigt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von TESVOLT OCEAN, bevor er diese an Dritte weitergibt.

15. Welche Gewährleistungsrechte hat der Kunde bei Mängeln?

15.1. Bei Mängeln kann TESVOLT OCEAN nach eigener Wahl den Mangel beheben oder Ersatz liefern. TESVOLT OCEAN trägt im Falle der Mängelbeseitigung die Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten. § 445a BGB bleibt unberührt.

15.2. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass er seine Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß erfüllt hat und etwaige Mängel gemäß den Abschnitten 7.5 - 7.7 gemeldet hat.

15.3. Hat TESVOLT OCEAN seine Pflichten innerhalb einer angemessenen Frist, die TESVOLT OCEAN mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl eine Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig ist.

15.4. Die im TESVOLT OCEAN-Speichersystem enthaltenen Batteriezellen unterliegen aufgrund des Materialabbaus einer kontinuierlichen Leistungsabnahme (sogenannte Degradation). Diese stellt keinen Sachmangel dar, sondern wird als vereinbarter Zustand des TESVOLT OCEAN-Speichersystems betrachtet. Eine Tiefentladung aufgrund eines fehlenden Zyklierens des TESVOLT OCEAN-Speichersystems nach der Übergabe sowie der natürliche Verschleiß von Verschleißteilen des TESVOLT OCEAN-Speichersystems (z. B. Lüfter oder Filter) stellen keinen Sachmangel dar.

15.5. Im Gewährleistungsfall ist TESVOLT OCEAN berechtigt, entweder einzelne defekte Teile des TESVOLT OCEAN-Speichersystems oder das gesamte Modul des TESVOLT OCEAN-Speichersystems zu ersetzen.

15.6. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden. § 445b BGB bleibt unberührt.

15.7. Erfüllungsort für die Nachbesserung ist der Erfüllungsort gemäß Abschnitt 7.1, es sei denn, es gilt etwas anderes gemäß Abschnitt 15.8 und 15.9.

15.8. Befindet sich das TESVOLT OCEAN-Speichersystem zum Zeitpunkt der Mängelrüge nicht am Ort der Nachbesserung gemäß Abschnitt 15.7, jedoch in einem TESVOLT OCEAN-Supportland gemäß Abschnitt 15.10, führt TESVOLT OCEAN die Nachbesserung am Standort des TESVOLT OCEAN-Speichersystems ohne zusätzliche Kosten für den Kunden durch.

15.9. Ist das TESVOLT OCEAN-Speichersystem zum Zeitpunkt der Mängelrüge weder am Erfüllungsort der Nachbesserung noch in einem TESVOLT OCEAN-Supportland gemäß Abschnitt 15.10, kann der Kunde die Nachbesserung durch TESVOLT OCEAN am Standort des TESVOLT OCEAN-Speichersystems verlangen, sofern
a) der Kunde sich verpflichtet, alle zusätzlichen Kosten zu übernehmen, die TESVOLT OCEAN durch die Nachbesserung am Standort des TESVOLT OCEAN-Speichersystems im Vergleich zur Nachbesserung am Erfüllungsort gemäß Abschnitt 15.7 entstehen; und
b) der Kunde einen Vorschuss an TESVOLT OCEAN leistet, der die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten gemäß Buchstabe a) vollständig deckt.

15.10. Länder, in denen TESVOLT OCEAN derzeit Support bietet:
Deutschland, Niederlande, Belgien, Österreich, Frankreich, Spanien, Portugal, Polen, Dänemark, Kroatien, Slowenien, Slowakei, Italien, Griechenland, Irland, Schweden, Finnland, Türkei, Australien, Vereinigtes Königreich, Schweiz.

15.11. Teile des TESVOLT OCEAN-Speichersystems, die im Rahmen der Mängelbeseitigung demontiert und ersetzt werden, gehen in das Eigentum von TESVOLT über.

15.12. Im Gewährleistungsfall ist der Kunde verpflichtet, TESVOLT OCEAN alle Informationen bereitzustellen, die für die Prüfung des Gewährleistungsanspruchs und ggf. für die Nachbesserung erforderlich sind, und bei der Prüfung und ggf. der Nachbesserung mitzuwirken, insbesondere
a) das Inbetriebnahmeprotokoll des TESVOLT OCEAN-Speichersystems an TESVOLT OCEAN zu senden, sofern dieses noch nicht an OCEAN übermittelt wurde;
b) TESVOLT OCEAN oder einem beauftragten Dritten die Protokolldatei des TESVOLT OCEAN-Speichersystems zur Verfügung zu stellen oder Zugang dazu zu ermöglichen;
c) TESVOLT OCEAN oder einem beauftragten Dritten Remote-Zugriff auf die im TESVOLT OCEAN-Speichersystem enthaltene Überwachungssoftware zu gewähren; und
d) TESVOLT OCEAN oder einem beauftragten Dritten Informationen zu durchgeführten Reparatur-, Pflege- und Wartungsmaßnahmen auf Anforderung bereitzustellen.

15.13. Ansprüche des Kunden gegen OCEAN, die auf einer separaten Herstellergarantie oder einem separaten Servicevertrag beruhen, bleiben unberührt.

16. Wie haftet TESVOLT OCEAN darüber hinaus?

16.1. TESVOLT OCEAN haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

16.2. TESVOLT OCEAN haftet bei leichter Fahrlässigkeit – außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person – nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, den TESVOLT OCEAN bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen müssen, unter Berücksichtigung der Umstände, die TESVOLT OCEAN bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

16.3. Eine Haftung für indirekte und nicht vorhersehbare Schäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und finanzielle Schäden durch Ansprüche Dritter ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen – ausgenommen bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

16.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht bei gesetzlich zwingender verschuldensunabhängiger Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder Haftung aus einer ausdrücklichen Garantie.

16.5. Soweit die Haftung gemäß Abschnitt 16.2 und 16.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von TESVOLT OCEAN.

16.6. TESVOLT OCEAN haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäße Handhabung oder Betrieb des Kunden, Handlungen Dritter oder höhere Gewalt verursacht wurden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch die Kopplung mit nicht kompatiblen Drittgeräten und durch veraltete Software am TESVOLT OCEAN-Speichersystem entstehen, wenn der Kunde entgegen Abschnitt 5.5 bereitgestellte Updates nicht installiert hat.

16.7. TESVOLT OCEAN haftet auch nicht für Schäden, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäße Eingriffe in das TESVOLT OCEAN-Speichersystem vornimmt oder der Kunde seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten verspätet oder unzureichend erfüllt und der Schaden darauf zurückzuführen ist oder die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter liegt.

17. Wann dürfen TESVOLT OCEAN oder der Kunde vom Vertrag zurücktreten?

17.1. Zusätzlich zu den gesetzlichen Rücktrittsrechten ist TESVOLT OCEAN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten, insbesondere die vertraglich vereinbarte Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Übergabe sowie für die Installation und/oder Inbetriebnahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems gemäß Abschnitt 9, nicht erfüllt und dies trotz einer Mahnung und einer angemessenen Nachfrist unterlässt, sodass TESVOLT OCEAN die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann.

17.2. TESVOLT OCEAN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung oder Installation des TESVOLT OCEAN-Speichersystems gegen nationale oder internationale Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos oder andere Sanktionen, verstößt. TESVOLT OCEAN ist außerdem zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Verpflichtung gemäß Abschnitt 7.3 nicht erfüllt.

17.3. Der Kunde ist berechtigt, über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein verbindlicher Liefer- oder Installationstermin aus Gründen, die TESVOLT OCEAN zu vertreten hat, um mindestens drei Monate überschritten wird.

17.4. Der Rücktritt ist dem jeweiligen Vertragspartner mindestens in Textform mitzuteilen.

17.5. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt im Falle des Rücktritts unberührt.

18. Was gilt bei höherer Gewalt?

18.1. Wenn die Parteien durch höhere Gewalt wie Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen in eigenen Betrieben, Beschädigung von Einrichtungen, behördliche Anordnungen oder andere Umstände, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen oder die mit angemessenem technischem und/oder wirtschaftlichem Aufwand nicht abgewendet werden können, an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert sind, werden ihre vertraglichen Leistungspflichten ausgesetzt.

18.2. Wird eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, so werden die Parteien insoweit und so lange von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, wie diese Umstände und deren Folgen andauern und noch nicht endgültig behoben sind. Wird eine Partei durch höhere Gewalt daran gehindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, entfällt auch die entsprechende Leistungspflicht der anderen Partei in gleichem Umfang.

18.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über das Eintreten der Umstände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Gleiches gilt für die Beseitigung dieser Umstände.

18.4. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, das Leistungshindernis zu beseitigen, um ihre Verpflichtungen so bald wie möglich zu erfüllen.

19. Werden Betriebsdaten des TESVOLT OCEAN-Speichersystems übermittelt?

19.1. Soweit es dem Kunden technisch möglich ist, stellt der Kunde ab der Inbetriebnahme des TESVOLT OCEAN-Speichersystems einen durchgehenden Internetzugang sicher, hält diesen bis zum Ende der Gewährleistungsfrist aufrecht und überträgt die Betriebsparameter des TESVOLT OCEAN-Speichersystems kontinuierlich an OCEAN.

19.2. TESVOLT OCEAN verpflichtet sich, die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Erkennung und Behebung von Mängeln am TESVOLT OCEAN-Speichersystem zu erfassen und zu verarbeiten, es sei denn, der Kunde stimmt einer anderweitigen Nutzung der Daten ausdrücklich zu.

20. Was gilt im Fall von Sanktionen?

20.1. Die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder andere Sanktionen entgegenstehen.

20.2. Im Falle der Weiterlieferung oder sonstigen Übertragung von TESVOLT OCEAN-Speichersystemen an Dritte im In- und Ausland hat der Kunde alle in dem jeweiligen Land geltenden Sanktionsvorschriften zu beachten, insbesondere die vom Rat der Europäischen Union erlassenen Sanktionsvorschriften. Der Kunde darf keine Waren, die unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation verkaufen, liefern, weitergeben oder exportieren. Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck dieses Verbots nicht durch Dritte in der Lieferkette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, unterlaufen wird. Der Kunde hat TESVOLT OCEAN unverzüglich über etwaige ihm bekannt gewordene Probleme bei der Anwendung dieses Verbotsstandards zu informieren, einschließlich relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck dieses Verbots unterlaufen könnten.

20.3. Im Falle eines Verstoßes gegen die oben genannte Bestimmung ist TESVOLT OCEAN neben der Geltendmachung von Schadenersatz auch berechtigt, bestehende Verträge zu kündigen.

20.4. TESVOLT OCEAN weist darauf hin, dass TESVOLT OCEAN-Speichersysteme oder deren Komponenten „Dual-Use-Güter“ sein können, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke genutzt werden und daher möglicherweise entsprechenden Sanktionen unterliegen.

21. Wo finde ich Informationen zum Datenschutz bei TESVOLT OCEAN?

21.1. Die von TESVOLT OCEAN im Rahmen der Angebotserstellung, Bestellung, Auftragsabwicklung und des Betriebs von TESVOLT OCEAN-Speichersystemen erhobenen personenbezogenen Daten werden von OCEAN automatisch gespeichert und verarbeitet. Sie werden ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses (z. B. für die Rechnungsstellung und den Kundenservice) gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet und genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu einem darüber hinausgehenden Zweck findet nur statt, wenn der Kunde dazu ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.

21.2. Die Datenschutzerklärung kann im Detail auf der TESVOLT OCEAN-Webseite unter https://www.tesvolt-ocean.com/de/datenschutz.html eingesehen werden.

22. Darf TESVOLT OCEAN eine Bonitätsprüfung durchführen?

22.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass TESVOLT OCEAN seine Bonität (Zahlungsfähigkeit oder Ausfallrisiko) überprüft. Zu diesem Zweck kann TESVOLT OCEAN vor Vertragsabschluss Bonitätsauskünfte bei folgenden Auskunfteien einholen:

a) SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Deutschland
b) Creditreform Verband, Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss, Deutschland
c) Euler Hermes SA, Friedensallee 254, 22763 Hamburg, Deutschland

22.2. Bei einer Verschlechterung der Bonität des Kunden nach Vertragsabschluss kann TESVOLT OCEAN eine Änderung der Zahlungsbedingungen verlangen. Lehnt der Kunde die Änderung ab, ist TESVOLT OCEAN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

22.3. Möchte der Kunde Informationen zu den über ihn gespeicherten Daten bei den genannten Auskunfteien, erhält er diese direkt von den in Abschnitt 22.1 genannten Unternehmen.

23. Welches Recht und welcher Gerichtsstand gelten?

23.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

23.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und TESVOLT OCEAN ist der Sitz von OCEAN. TESVOLT OCEAN ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

23.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.